Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in den letzten Jahren seine Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern nachhaltig verschärft. Zu unterscheiden ist zwischen Fremdgeschäftsführern, die an der GmbH nicht beteiligt sind und Gesellschafter-Geschäftsführern.
Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet eine selbständige Tätigkeit generell aus. Die frühere sogenannte „Kopf und Seele"-Rechtsprechung hat das BSG aufgegeben. Danach wurden in Familienunternehmen mit den Gesellschaftern familiär verbundene Fremdgeschäftsführer und ausnahmsweise auch Angestellte unterhalb der Geschäftsführungsebene ausnahmsweise dann als selbständig angesehen, wenn diese faktisch wie Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnten, ohne dass die Gesellschafter ihn daran hinderten.
Eine „Schönwetter"-Selbständigkeit lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, erkennt das BSG nicht an.
Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung unabhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se Kraft seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig. Entscheidend ist vielmehr, ob er über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v. H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v. H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende „echte" oder „qualifizierte", die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende, Sperrminorität eingeräumt ist. Damit scheiden Absprachen außerhalb des Gesellschaftsvertrages aus.
Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen wenden diese Rechtsprechungen rigoros an.