Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Am 01. Januar 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) in Kraft treten. Wir haben bereits darüber berichtet. Es führt nicht nur zu wesentlichen Änderungen im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sondern auch im Recht der Handelsgesellschaften nach HGB.
Ein zentraler Punkt der Reform ist die Änderung der Klageverfahren bei streitigen Gesellschafterbeschlüssen. Anders als im Kapitalgesellschaftsrecht (bei Aktiengesellschaften und GmbH) muss nach dem geltenden Recht im Personengesellschaftsrecht eine Feststellungsklage gegen sämtliche (andere Auffassung vertretende) Gesellschafter bei streitigen Beschlussfassungen erhoben werden. Dies führt schon zu Schwierigkeiten bei der Feststellung der richtigen Beklagten, wenn es viele Gesellschafter in Investorenmodellen gibt.
Mit dem MoPeG soll die Rechtslage für Handelsgesellschaften weitestgehend an die aus dem Kapitalgesellschaftsrecht bekannten Verfahren der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage angepasst werden. Damit wird eine Klage gegen die Gesellschaft möglich, ohne sämtliche Gesellschafter, die anderer Auffassung sind, verklagen zu müssen. Für GbR bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
In der Praxis wird aber nicht jede Gesellschaft, die sich als GbR versteht, auch eine solche sein und umgekehrt nicht jede Handelsgesellschaft wirklich eine Handelsgesellschaft. Maßgeblich ist nämlich die Frage, ob die Gesellschaft nach objektivem Recht ein Handelsgewerbe betreibt, für das typischerweise ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Mit anderen Worten kann aus einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsbetrieb geschrumpft ist, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden und umgekehrt aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Ausdehnung des Geschäftsbetriebs eine Handelsgesellschaft, ohne dass der Vertrag mit seiner Bezeichnung und das Verständnis der Gesellschafter dies erkennen. Hier besteht dann das Risiko, dass die jeweils falsche Klageart gewählt wird.
Um ein solches Betreten des falschen Klageweges zu vermeiden, könnte in den Gesellschaftsverträgen sowohl von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, als auch von Handelsgesellschaften klargestellt werden, dass diese neuen Regelungen für Handelsgesellschaften nach dem MoPeG Anwendung finden. So können die Vorteile der dort beschriebenen jetzt anwendbaren Klageverfahren zur Anwendung kommen. Dadurch können prozessuale Probleme bei einer Veränderung des rechtlichen Charakters der Personengesellschaft, die nicht erkannt wird, vermieden werden.
Wir empfehlen, Ihre Gesellschaftsverträge mit Ihrem rechtlichen Berater zu prüfen.