Thomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Parteien eines VOB-Bauvertrages vereinbaren regelmäßig, dass der Auftraggeber einen 5-prozentigen Gewährleistungseinbehalt vornehmen darf, den der Auftragnehmer gegen eine Bürgschaft ablösen kann. In diesem Fall muss der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto („Und - Konto“) einzahlen, wenn der Auftragnehmer dies verlangt.
Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht ein, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des Sicherheitseinbehalts verlangen und braucht keine Bürgschaft mehr zu stellen.
Die zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts gestellte Bürgschaft ist dabei zwei Jahre nach Abnahme zurückzugeben und nicht, wie in der Praxis üblich, erst nach Ablauf der Gewährleistung.
In welcher Form die vorstehenden Regelungen der VOB/B im Rahmen des Abschlusses eines Bauvertrages modifiziert werden können, sollten Sie mit Ihrem anwaltlichen Berater erörtern.