Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Der Kläger lud alle Arbeitnehmer zu einem gemeinsamen Kochen im Kochstudio ein. Es nahmen 31 Arbeitnehmer teil, nachdem sich 32 Arbeitnehmer angemeldet hatten. In den Kosten für das Kochen von insgesamt 4.664,00 Euro war eine Vorsteuer in Höhe von rund 745,00 Euro enthalten, die der Kläger geltend machte. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab.
Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt.
Warum? Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für die Betriebsveranstaltung bezogenen Leistung zum privaten Bedarf des Personals vor. Diese Entnahme ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Handelt es sich danach um einen zur Entnahmebesteuerung führenden Betriebsausflug, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung unterbleibt, weil es sich um eine Aufmerksamkeit handelt. Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz, ist über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden.
Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier erfolgte im Rahmen eines „Koch-Events“, bei dem die Teilnehmer unter Anleitung von professionellen Köchen das gemeinsame Abendessen selbst zubereiteten. Diese „Team-Building-Events“ sind dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und –bereitschaft der Mitarbeiter verbessern können und sollen. Teilnehmer arbeiten an einem gemeinsamen Ziel, lernen sich dabei besser kennen und entwickeln so ein Gefühl der Zusammengehörigkeit, das zur Verbesserung des Betriebsklimas führen kann.
Das Recht zum Vorsteuerabzug wird durch die Verwendung der Eingangsleistung für eine Dienstleistungsentnahme ausgeschlossen. Denn die Zuwendung anlässlich der Weihnachtsfeier erfolgte nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Interesse der Beschäftigten an der Feier zurücktritt, so der BFH vom 10.05.2023, V R 16/21.