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MichosIlka Michos
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Weiterer Ärger bei Kraftstoffdiebstahl

Öffentliches Recht - 04.01.2017

Der Fahrzeughalter stellte seinen Lastkraftwagen mit Anhänger ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkstreifen ab. Die Polizei stellte später unter der Zugmaschine eine größere Dieselfahne fest, die unterhalb des Tanks begann und im Bereich eines Unterflurhydranten endete. Der nicht verschließbare Tank des Fahrzeugs wies keine sichtbaren Beschädigungen auf. Seitliche Flecke am Tank und am Fahrzeug deuteten auf ausgetretenen oder abgesaugten Dieselkraftstoff hin. 

Die zuständige Behörde ordnete an, dass Pflaster, Gehwegplatten und der Bordstein in einer bestimmten Breite aufzunehmen und zu entsorgen seien. Die Kosten der Ersatzvornahme legte sie dem Halter des Fahrzeugs auf, weil der Verursacher, d. h. die Diebe, nicht zu ermitteln waren. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht. Dieser sei als Halter und Eigentümer für die Gefahrenbeseitigung verantwortlich.

Das OVG Lüneburg hat die erstinstanzliche Entscheidung sachgerecht korrigiert. Es hat entschieden, dass der Halter nicht für Bodenverunreinigungen bei einem Kraftstoffdiebstahl an einem ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug verantwortlich sei (Beschluss vom 17.11.2016, Az.: 13 LB 143/16). Das OVG stellte darauf ab, dass von dem LKW selbst zu keinem Zeitpunkt eine Wassergefährdung ausging. Diese hatte ihren Grund im Eingreifen Dritter gegen den Willen des Halters. Der Halter sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Tank durch ein Schloss zu sichern oder das Fahrzeug häufiger zu kontrollieren. Allein der Umstand, dass der Halter das Fahrzeug auf öffentlichem Straßenrand parkte, führe in diesem Fall zu keiner Gefahrenhaftung.