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MackDr. Martin Mack
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Weiterhin Vorsicht bei eigenkapitalersetzenden Darlehen

News - 05.04.2005

Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH, deren Stammkapital durch Forderungsverzichte des Ausscheidenden „auf Null gestellt“, darf die Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschafters, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzenden Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen erbringen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2004, II ZR 299/02).

In dem entschiedenen Fall wurde infolge eines Verzichtes durch den Gesellschafter das Stammkapital der GmbH als späterer Gemeinschuldnerin „auf Null gestellt“. Die offenen, vom Verzicht nicht erfassten Restforderungen des Gesellschafters wurden nicht wie vertraglich vereinbart von dem Erwerber der Geschäftsanteile beglichen, sondern von der Gemeinschuldnerin selbst.