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BeyerThomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Wenn die Gewährleistung ein ungeklärtes Dasein fristet

Werkvertragsrecht - 02.08.2023

In Abnahmeprotokollen werden häufig Beginn und Ende der Gewährleistungsfrist festgehalten. Dabei kommt es immer wieder vor, dass der im Abnahmeprotokoll genannte Endtermin von der im Vertrag vereinbarten Frist abweicht. So kann die Frist im Abnahmeprotokoll kürzer, aber auch länger als die im Vertrag vereinbarte Frist sein.

Amts-, Land- und Oberlandesgerichte räumen häufig dem Abnahmeprotokoll den Vorrang ein.

Dem widerspricht der Bundesgerichtshof. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der Eintragung im Abnahmeprotokoll um eine einvernehmliche Verkürzung bzw. Verlängerung der Gewährleistungsfrist handelt oder ob ein Versehen vorliegt.

Damit ist, je nach Interessenlage einer Vertragspartei, jedweder Argumentation Tür und Tor geöffnet.

Zur Vermeidung von Nachteilen gilt daher der Grundsatz:

Augen auf bei der Erstellung des Abnahmeprotokolls!

Sonst gibt es bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen möglicherweise ein böses Erwachen.  Haben Sie Probleme mit abweichenden Fristen? Gern sehen wir uns Ihre Verträge und Abnahmeprotokolle an.