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StaatsSebastian Staats
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Wer Fragen nicht beantwortet, wird ausgeschlossen!

Vergaberecht - 07.03.2018

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Bauleistungen aus. Im Rahmen der Angebotsprüfung erkannte die Vergabestelle Unstimmigkeiten in Einzelpositionen des Angebots des Bestbieters. Es lag der Verdacht einer unzulässigen Mischkalkulation nahe, auch wenn der Gesamtangebotspreis keine Auffälligkeiten aufwies. Die Vergabestelle forderte das Unternehmen daher schriftlich auf, Fragen zu einzelnen Preispositionen zu beantworten.

Diesem Aufklärungsverlangen kam der Bieter innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, woraufhin ihn die Vergabestelle ausschloss.

Der Ausschluss ist berechtigt: Beantwortet ein Bieter Fragen, die ihm der Auftraggeber im Rahmen einer zulässigen Aufklärung stellt, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, muss sein Angebot nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2016 ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn noch ein Bietergespräch ansteht. Die Aufklärung ist eine Angelegenheit allein zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, und zwar innerhalb der vom Auftraggeber (einseitig) festgesetzten Frist (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2018 - Verg 3/17).

Bieter sollten daher auf Aufklärungsverlangen der Vergabestelle in jedem Fall reagieren, um keinen Verfahrensausschluss zu riskieren. Halten sie ein Aufklärungsverlangen für unberechtigt, ist eine ausweichende Beantwortung auf die aufgeworfenen Fragen, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Rüge der Unzulässigkeit der Aufklärung, sicherer als bloßes Schweigen.

Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, mit Aufklärungen gewissenhaft umzugehen. Bleiben (berechtigte) Aufklärungsfragen unbeantwortet, gibt es vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Koblenz keine Alternative zum Angebotsausschluss.

Eine Vergabestelle kann eine unterbliebene Mitwirkung des Bieters also in der Regel nicht mehr durch ein späteres Aufklärungsgespräch oder Ähnliches „heilen“.