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SchlüterTorben Schlüter MLE.
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Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen

Wettbewerbsrecht - 31.07.2025

Bei unlauteren Handlungen von anderen Unternehmen sprechen Mitbewerber und Verbände häufig wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an den Pflichtinhalt von Abmahnschreiben zuletzt deutlich erhöht, um Missbrauch vorzubeugen. Eine aktuelle Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 02.07.2025, Az. 2-06 O 116/25) verdeutlicht die Fallstricke für abmahnende Unternehmen, die sich aus einer nachlässigen Gestaltung der Abmahnung ergeben. Bei Missachtung kann die Abmahnung so schnell zum Bumerang für den Abmahnenden werden.

Das Gericht musste in einem Streitfall zwischen zwei Anbieterinnen von Online-Nachrichtendiensten entscheiden. Die dortige Beklagte hatte die Klägerin wegen irreführender Aussagen auf deren Webseite abgemahnt.
In der Abmahnung hat die Beklagte nur knapp ausgeführt, dass sie die Abmahnung als Mitbewerberin aussprechen könne, da sie wie die Beklagte Online-Nachrichten anbiete, die sich an dieselbe Region wie die Nachrichten der Klägerin richte und um den gleichen Leserkreis konkurriere.

Die anwaltlich vertretene Klägerin gab nach Erhalt der Abmahnung die geforderte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin – die Adressatin der Abmahnung (!) – forderte nun von der Beklagten die Erstattung der Kosten für ihren Rechtsanwalt. Die Beklagte verlangte im Gegenzug die Erstattung der Kosten für die von ihr ausgesprochene Abmahnung.

Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Abmahnende (hier: die Beklagte) keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat und die Kosten des Gegenanwalts tragen muss, wenn er in der Abmahnung nicht die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung darlegt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Laut Landgericht sei hierzu erforderlich, dass der Mitbewerber in der Abmahnung Angaben dazu macht, dass er Waren auf dem gleichen Markt in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Die bloße Angabe, dass die Beklagte die gleiche Dienstleistung anbiete und sich an den gleichen Kundenkreis richte, hielt das Landgericht deshalb für nicht ausreichend.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die letzten Novellen des Lauterkeitsrechts zu strengeren formalen Anforderungen an Abmahnungen gegenüber „normalen“ Forderungsschreiben führen. Wenn die Abmahnung nicht zum Bumerang werden soll, ist spezialisierte anwaltliche Unterstützung nötig.