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BeyerThomas Beyer
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Wer schreibt, der bleibt

Architektenrecht - 15.11.2021

Es ist eine Binsenweisheit, dass der/die Architekt:in für den Abschluss eines Architektenvertrages beweispflichtig ist (kein Vertrag, kein Honorar). Dies fällt bei mündlich geschlossenen Verträgen traditionell schwer. So ist es auch einem Architekten vor dem Oberlandesgericht Celle ergangen, der nach Auffassung des zuständigen Senats den entsprechenden Beweis nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erbringen konnte. Und dies, obwohl der Architekt bereits die Entwurfsplanung erstellt hatte. Dies sei lediglich eine branchentypische Akquisitionsleistung, die nicht den Rückschluss auf eine Auftragserteilung zulasse. Die Klage blieb ohne Erfolg (OLG Celle, Urteil vom 13.01.2021 – 14 U 116/20).

Wenn man also schon alles mündlich macht und keine Zeit für einen schriftlichen Vertrag hat, dann sollte man zumindest das Ergebnis der hierzu geführten Gespräche schriftlich niederlegen und dem Vertragspartner zukommen lassen. Denn auch hierdurch kann dann unter Kaufleuten ein Vertrag zustande kommen (kaufmännisches Bestätigungsschreiben). 

Übrigens: Das Sprichwort ist ursprünglich ein scherzhafter Ausspruch beim Kartenspiel in dem Sinne, dass man demjenigen, der die Punkte aufschreibt, unterstellt, dass er beim Aufschreiben schummelt.