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BrandesDr. Thomas Brandes
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Werbung mit Keywords

Markenrecht - 01.12.2025

Darf man auf Online-Marktplätzen eigentlich mit fremden Marken werben – und wenn ja, wie weit darf man gehen?
Das in Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes angesehene Oberlandesgericht Düsseldorf hat jüngst die Grundsätze für Werbung und Angebote von Waren auf Online-Marktplätzen (z.B. Ebay und Amazon Marketplace) zusammengefasst und die Spielregeln konkretisiert:

Das Wichtigste vorweg:
Wer bei seinen Angeboten ein fremdes Markenzeichen als Keyword nutzt, begeht nicht automatisch eine Markenverletzung.
Selbst wenn ein Händler bei der Einstellung seiner Angebote auf einer Onlineplattform ein fremdes Markenzeichen als Keyword hinterlegt, liegt darin nur dann eine Markenverletzung, wenn die Benutzung geeignet ist, eine der Funktionen der Marke, vor allem ihre Herkunftsfunktion, zu beeinträchtigen. Wird ein Produkt mit dem Hinweis „passend für [Nennung der Marke]“ angeboten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Originalprodukt handelt („Kein Original [Nennung der Marke]“), erkennt der durchschnittliche Besucher der Plattform regelmäßig, dass das angebotene Produkt nicht vom Markeninhaber stammt. Dem durchschnittlich informierten und situationsbedingt aufmerksamen Nutzer ist bekannt, dass bei der Suche nach Markenprodukten auf Handelsplattformen regelmäßig auch kompatible Fremdprodukte angezeigt werden. Er erwartet nicht, dass die Trefferliste ausschließlich Originalprodukte des Markeninhabers enthält. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke liegt dann nicht vor. Dies entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung der höchsten europäischen Gerichte und des Bundesgerichtshofs. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Anbieter durch seine Hinweise jede Diskussion über eine Markenverletzung unterbunden.

Spannend ist außerdem: Für algorithmisch erzeugte Treffer haftet der Händler nicht. Der Betreiber einer Handelsplattform handelt nicht als „Beauftragter“ des Händlers i.S.v. § 14 Abs. 7 Markengesetz bzw. Art. 192 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung.

Interessant ist dann noch die Einschätzung des Gerichts, dass keine Pflicht des Plattformbetreibers besteht, bei einer Markensuche ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Suchergebnisse keine Originalprodukte enthalten. Das würde dem Händler zusätzliche Spielräume bei veranlassten Suchergebnissen eröffnen, ist jedoch zwischen den Instanzgerichten und in der juristischen Literatur umstritten.

Fazit: Gegenüber der früheren Rechtsprechung bestehen deshalb heute größere Gestaltungsspielräume bei der Werbung mit fremden Marken als Keywords, die es jedoch nach wie vor im Einzelfall abzuwägen gilt.