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Wettbewerbsrecht – Aktuelles aus dem Online-Shop

News - 06.09.2010

Das Angebot eines Online-Händlers auf seiner Website darf erst geändert werden, wenn Preissuchmaschinen die geänderten Preise anzeigen. Dies hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08) im Fall des Anbieters einer Espressomaschine entschieden.

 

Dieser war auch in der Preissuchmaschine „idealo.de“ gelistet. Der Anbieter stand mit seinem Angebot unter weiteren 44 Angeboten an erster Stelle, obwohl er den Preis für die Espressomaschine auf seiner Homepage bereits um mehr als 37,00 € heraufgesetzt hatte. Der Anbieter hatte „idealo.de“ die Preisänderung in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite erhöhte. Dort wurden die Änderungen jedoch erst zeitverzögert angezeigt.

 

Nach Auffassung des BGH rechnen durchschnittlich informierte Nutzer trotz ihrer Erfahrung im Internet nicht damit, dass Preisangaben der Suchmaschinen überholt sein können. Daher sieht der BGH einen besonderen Wettbewerbsvorteil darin, dass ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Bei einer Preiserhöhung ist es dem Anbieter zuzumuten, die Änderung in der Suchmaschine abzuwarten, bevor er sie auf seiner Homepage anpasst.