Dr. Thomas Brandes
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Unternehmer müssen im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei Bestellung über eine Schaltfläche ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Dies gilt nicht nur für die Bekämpfung sog. Abo-Fallen, sondern für alle Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr.
Das Landgericht Berlin hat jetzt entschieden, dass ein Button mit der Beschriftung "jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht genügt. Das Gericht störte sich vor allem an der Verwendung des Begriffs "anmelden", weil dies noch als unverbindliche Vorbereitungshandlung angesehen werden könne. Außerdem sei die Formulierung zu lang und damit nicht mehr transparent und eindeutig. Als Folge war nicht nur der Vertrag unwirksam; die Verwendung des Buttons war auch wettbewerbswidrig und konnte abgemahnt werden.
Die vom Gesetz vorgeschlagene Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" passt auf den ersten Blick am besten auf Kaufverträge und nur bedingt auf Verträge mit anderen Leistungen. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin macht deutlich, wie eng begrenzt der Spielraum für andere Formulierungen ist. Solche Formulierungen sollten unbedingt zuvor rechtlich geprüft werden.