Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Werbung gehört heute zum Geschäft. Wer wirbt, nutzt meist die Daten seiner Kunden. Die Gesellschaft wird beim Datenschutz jedoch zunehmend sensibler. Die Nutzung der Kundendaten ist nur dann zulässig, wenn die Kunden hierin (wirksam) eingewilligt haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 11.11.2009 (AZ VIII ZR 12/08) klargestellt, dass eine Einwilligungsklausel zur Datenspeicherung bei Werbung per Post auch wirksam ist, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, diese Klausel zu streichen und er hierauf deutlich hingewiesen wird („Opt-out-Regelung“). Der Kunde braucht nicht erst ausdrücklich zuzustimmen („Opt-in-Regelung“).
Die Entscheidung des BGH bezog sich allerdings nur auf eine Einwilligung für die Zusendung von Werbung per Post. Wer seine Kunden per E-Mail über neueste Angebote informieren will, benötigt weiterhin die ausdrückliche Einwilligung des Kunden („Opt-in-Regelung“).
Wenn diese Vorgaben nicht beachtet werden, drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Es lohnt sich deshalb die Prüfung, ob der eigene Weg, die Einwilligungen der Kunden zur Werbung einzuholen, wirksam ist.