Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Wird von einer über den Tod hinaus wirksamen Bankvollmacht Gebrauch gemacht, hat eine Bank die vom Bevollmächtigten erteilten Weisungen grundsätzlich auszuführen, wenn nicht der Bevollmächtigte die Vollmacht in ersichtlich verdächtiger Weise gebraucht, Eine Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, den Erben über die bestehende Bankvollmacht eines anderen zu informieren, die Zustimmung des Erben zur Weisung des Bevolmächtigten abzuwarten, oder dem Erben Zeit einzuräumen, sich als Erbe zu legitimieren und die postmortale Vollmacht zu widerrufen. Die Bank trifft auch keine Rückfragepflicht zur Sicherung des Erbeninteresses.
Im Erbfall sollte daher der Erbe unverzüglich unter Hinweis auf sein Erbrecht bei den Banken, zu denen der Erblasser eine Geschäftsbeziehung unterhielt, nachfragen, ob eine postmortale Vollmacht erteilt ist, und diese widerrufen, um Mißbrauch zu verhindern.