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OttDr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
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What’s another year? Grundstücksgesellschaften aufgepasst!

Gesellschaftsrecht - 06.12.2022

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es führt zu wesentlichen Änderungen insbesondere im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zentral ist dabei die Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit, während nach bisherigem Recht Träger des Vermögens lediglich die Gesellschafter gemeinsam sind (§ 713 BGB n.F.). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR bleibt bestehen (§ 721 BGB n.F.). Zukünftig kann sich eine GbR in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen. Angaben im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft genießen Gutglaubensschutz (§ 707a Abs. 3 BGB n.F.). Bei Verträgen kann deshalb auf komplexe Garantien hierzu verzichtet werden. Eingetragene GbRs führen einen entsprechenden Namenszusatz (eGbR).

Eine Eintragungspflicht besteht für grundstückshaltende GbRs, da nur die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. § 47 Abs. 2 GBO n.F.). Änderungen im Gesellschafterbestand ergeben sich für alle Grundstücke einheitlich nur noch aus dem Gesellschaftsregister. Die einzelnen Grundbücher sind im Falle eines Gesellschafterwechsels nicht mehr anzupassen. Insbesondere für Grundstücks-GbRs macht es deshalb Sinn, sich im kommenden Jahr mit den Neuerungen des MoPeG intensiver zu befassen, um Überraschungen zu vermeiden. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an!