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EichhornDr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Wichtige Erleichterungen für das gemeindliche Vorkaufsrecht

Öffentliches Recht - 04.08.2021

In dem neuen Baulandmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber zwei unauffällige, aber sehr wichtige Erleichterungen für das gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß § 24 BauGB eingeführt.

Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechtes wurde von 2 auf 3 Monate verlängert (§ 28 Abs. 2 BauGB). Das entschärft den Zeitdruck für die Kommunen erheblich, der bislang durch die erforderliche Prüfung und bei kleineren Gemeinden notwendige Beteiligung der politischen Gremien bestand.

Ferner wurde ein Vorkaufsrecht für sogenannte Schrottimmobilien eingeführt (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BauGB). Das ermöglicht den Zugriff auf die in derartigen Fällen nicht unübliche Verschiebung von verwahrlosten Grundstücken zu günstigen Preisen. Bislang waren die Bauaufsicht oder die Kommunen darauf angewiesen, bauaufsichtliche Anordnungen oder Baugebote zu erlassen, aufgrund der Vermögenslosigkeit der Eigentümer Baumaßnahmen auf eigene Kosten vorzufinanzieren und dann zu versuchen, bei späteren Grundstücksverkäufen in den Kaufpreis zu vollstrecken.