In einem von uns geführten Rechtsstreit (Aktenzeichen 1 S 621/02) hat das Landgericht Braunschweig die Messe „Harz und Heide“ als Freizeitveranstaltung im Sinne des Haustürwiderrufsrechtes eingestuft.
Das Gericht kippt die langjährige Rechtsprechung des Braunschweiger Amts- und Landgerichts. Für den Abschluss von Verträgen auf der Messe hat das Urteil weit reichende Konsequenzen zugunsten des Verbrauchers:
- Der Verbraucher kann auf der Messe geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerrufen (§ 355 Abs. 2 BGB).
- Über dieses Widerrufsrecht muss der Verbraucher belehrt werden. Unterbleibt die Belehrung, hat der Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht.
Das Urteil markiert eine wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes. Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.