Dr. Joachim Gulich LL.M.
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VK Bund, Beschluss vom 15.11.2021 - VK 1-112/21
Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 15.11.2021 (VK 1-112/21) klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind, die Preisbildung eines Angebotes zu prüfen, sofern der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mehr als 20 % beträgt.
Die Aufklärung muss neben rechnerischen Unklarheiten alle preisrelevanten inhaltlichen Aspekte des Angebots einbeziehen. Sie erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den Angaben des Bieters in den von ihm anzufordernden Unterlagen über die Preisermittlung. Eine korrekte Aufklärung muss bei pflichtgemäßer Anstrengung des öffentlichen Auftraggebers eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bieten, dass
Diese Entscheidung ist unter zwei Blickwinkeln bedeutsam: