Dr. Joachim Gulich LL.M.
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(EuGH – Urteil vom 04.06.2026 – C-820/24 – Strominator Elektro)
Ein öffentlicher Auftraggeber erteilte im Rahmen eines offenen Verfahrens den Zuschlag für Elektroinstallationsarbeiten an einem Schulcampus, der die baulich verbundenen Gebäudeteile A und B umfasst. Die Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten im Gebäudeteil B war im Zeitraum vom 03.08.2022 bis 31.08.2023 vereinbart.
Am 11.07.2022 ereignete sich im Gebäudeteil A ein Brand. Die hierdurch verursachten Schäden beschränkten die Ausführung der vertraglich geschuldeten Elektroinstallationsarbeiten bis zum 31.08.2023 auf einen Teilbereich im Gebäudeteil B. Hinsichtlich der verbliebenen Leistungen sprach der öffentliche Auftraggeber die Kündigung aus. Die ausgeführten Elektroinstallationsarbeiten nahm der öffentliche Auftraggeber endgültig ab. Über die abgenommenen Leistungen legte der Auftragnehmer am 15.12.2023 die Schlussrechnung.
Am 22.12.2023 erteilte der öffentliche Auftraggeber dem Elektroinstallateur zur Kompensation der infolge der Kündigung eingetretenen Nachteile – ohne Ausschreibung – einen weiteren Auftrag zur Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten im Gebäudeteil A. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Schlussrechnung für die im Gebäudeteil B ausgeführten Leistungen noch nicht bezahlt. Da die Schlussrechnung noch offen gewesen sei, habe das Vertragsverhältnis fortbestanden. Deshalb sei die Auftragserteilung eine nach § 132 GWB zulässige Auftragsänderung.
Der EuGH unterstreicht, dass sich § 132 GWB auf Änderungen „während der Laufzeit“ eines Auftrags bezieht. Deshalb gestatte der Wortlaut, als Ende der Laufzeit die vollständige Erfüllung der wechselseitigen Verpflichtungen einschließlich Zahlung des Werklohns zu verstehen.
Allerdings stellen alle anderen Regelungen des Vergaberechts auf den Abschluss der dem Auftragnehmer obliegenden Leistungen, nicht auf die Zahlung des öffentlichen Auftraggebers ab. Außerdem sollen Änderungen laufender Aufträge ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens dem öffentlichen Auftraggeber Flexibilität eröffnen, um sachgerecht auf Umstände reagieren zu können, die während der Auftragsausführung auftreten. Hat der öffentliche Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers endgültig abgenommen und der Auftragnehmer Schlussrechnung gelegt, besteht bei der Anwendung des EU‑Vergaberechts kein Spielraum mehr. In einer solchen Konstellation können sich keine Umstände mehr ergeben, die eine Auftragsänderung erfordern könnten.
Die Entscheidung des EuGH präzisiert die Reichweite des § 132 GWB (bzw. Art. 72 RL 2014/24/EU). Sie etabliert zugleich eine klar handhabbare Zäsur für die Zulässigkeit von Auftragsänderungen. Maßgeblich für das Ende der „Laufzeit“ eines öffentlichen (Bau-)Auftrages ist danach allein der vollständige Abschluss der Leistungen des Auftragnehmers, deren Abnahme sowie Zugang der Schlussrechnung. Eine ausstehende Vergütung, Gewährleistungsverpflichtungen und hieraus resultierende Ansprüche führen nicht zu einer „Ausdehnung“ der Vertragslaufzeit.