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Wiederwahl des Verwalters in der Regel Ermessensentscheidung

WEG-Recht - 02.11.2017

Die WEG darf den Verwalter für maximal fünf Jahre bestellen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Wiederwahl des Verwalters steht den Wohnungseigentümern ein Beurteilungsspielraum zu. Im Fall einer Anfechtung des Beschlusses hat das Gericht die Entscheidung der Mehrheit der Wohnungseigentümer in vertretbarem Rahmen zu respektieren.

Einzelne Wohnungseigentümer können die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund hierfür besteht.

Trotz gewisser Fehler des Verwalters kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer nachvollziehbare Motive dafür haben, von einer Abberufung des Verwalters Abstand zu nehmen. Insbesondere überwiegend gute Leistungen in der bisherigen Verwaltungszeit begründen ein weiteres Vertrauensverhältnis (sog. „Verzeihensrechtsprechung“ des BGH).

Erst wenn die Wiederwahl aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint, können einzelne Wohnungseigentümer mit ihrem Abberufungsverlangen durchdringen. Das wäre dann der Fall, wenn die Mehrheit den Verwalter trotz massiver Pflichtverletzungen nur aus Bequemlichkeit tolerieren will oder dieser nur durch einen Mehrheitseigentümer gehalten werden soll.