Und mit den sinkenden Temperaturen kriecht die Sorge vor der Energieknappheit in unsere Leben zurück wie Eisblüten auf den Fensterscheiben. Gerade für Vermieter könnten Gasknappheit oder der Versuch, Gas einzusparen, zu Problemen führen. Vermieten Sie Räumlichkeiten mit Zentralheizung oder haben Sie die Versorgung der Räumlichkeiten vertraglich übernommen, sind Sie verpflichtet, eine gewisse Mindesttemperatur zu gewährleisten.
Für Wohnraum liegt die erreichbare Mindesttemperatur während der Heizperiode zwischen 06:00 und 23:00 Uhr bei 20 Grad Celsius. Nachts sollte eine Temperatur um 17/18 Grad Celsius erreichbar sein. Die Heizperiode erstreckt sich von Oktober bis April eines Jahres. Für Gewerberäume gibt es keine entsprechenden Richtwerte. Hier kommt es entscheidend auf die Art der Räumlichkeiten und des betriebenen Gewerbes an. Kann der Vermieter eine Mindesttemperatur nicht ermöglichen, liegt grundsätzlich ein Mangel vor. Der Mieter kann die Miete mindern. Dies wird aller Voraussicht nach eher Vermieter von Gewerberäumen betreffen. Wohnungsmieter unterliegen auch im Falle einer Gasknappheit besonderem Schutz vor Einsparungen. Eine solche Mietminderung ist ärgerlich. Vermieter (und auch Mieter) sollten daher genau hinsehen und ihre Verträge prüfen.
Zum einen sollten Sie als Vermieter prüfen, ob Sie tatsächlich für die Versorgung der Räumlichkeiten verantwortlich sind. Hat der Mieter eigene Verträge mit dem Gasversorger abgeschlossen, versorgt er sich also selbst, kann er die Miete nicht mindern. Es liegt dann kein Mangel des Mietobjekts vor. Der Mieter muss sich mit dem Gasversorger auseinandersetzen. Zum anderen sollte der Vermieter prüfen, ob die Mietminderung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In vielen gewerblichen Mietverträgen schließen die Parteien das Minderungsrecht für nicht rechtskräftige oder nicht einvernehmlich festgestellte Umstände sowie höhere Gewalt aus. Was die Parteien zu höherer Gewalt hinzuzählen, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Vertrag. Hier sollten Sie als Vermieter prüfen, ob ein Energieengpass als Fall der höheren Gewalt angelegt ist. Aufgrund der gelegentlichen Spitzfindigkeit von Juristen bietet es sich an, für diese Prüfung auf einen Anwalt zurückzugreifen. Wir stehen Ihnen hierfür sehr gern zur Verfügung. Ebenso sollten Sie die generelle Wirksamkeit der Ausschlussklauseln durch einen Anwalt prüfen lassen.
Sollten Sie in Zukunft gewerbliche Mietverträge schließen, raten wir Ihnen, Gasknappheit als einen Fall höherer Gewalt aufzunehmen und die Minderung wegen Versorgungsengpässen auszuschließen. Hierbei sowie bei dem Aufsetzen des gesamten Vertrages unterstützen wir Sie ebenfalls sehr gern. Melden Sie sich bei uns – bevor die Kuh auf dem Eis steht.