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BeyerThomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Wird immer wieder vergessen: Auch der Architekt/Ingenieur kann Sicherheit für seine Vergütungsansprüche verlangen

Baurecht - 08.04.2015

Die Situation ist bekannt: Nach Abschluss eines Bauvorhabens stellt der Architekt/Ingenieur seine Honorarschlussrechnung. Der Bauherr behauptet daraufhin erhebliche Schäden, die durch Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler verursacht worden sein sollen und zahlt nicht. Ein Rechtsstreit bahnt sich an.

In dieser Konstellation kann es helfen, den Bauherrn auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB in Anspruch zu nehmen. Behauptete, zur Aufrechnung gestellte Schadenersatzansprüche bleiben dabei unberücksichtigt.

Ist der Bauherr verpflichtet, Sicherheit zu leisten, fällt sein durch einen Honorarprozess bedingter jahrelanger Liquiditätsvorteil weg. Dies hat schon manchen Bauherrn dazu veranlasst, sich einer kurzfristigen Lösung des Konflikts nicht mehr zu verschließen.

Aber auch während der Bauphase kann Anlass bestehen, Sicherheit zu verlangen, weil zu diesem Zeitpunkt noch die Sanktionsmöglichkeit des § 648a BGB in Form der Leistungsverweigerung besteht. Bevor der Weg des § 648a BGB beschritten wird, sollten Sie die vielfältigen Aspekte dieses Vorgehens jedoch mit Ihrem anwaltlichen Berater erörtern.