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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Wirksamkeit und Inhalt einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung

News - 11.05.1997

Bei der Realisierung von komplexen Bauprojekten wird häufig anstelle der detaillierten Beschreibung der Bauaufgabe (in Teilleistungen und Positionen gegliedertes Leistungsverzeichnis) eine funktionale Leistungsbeschreibung verwendet. Diese beschreibt das Leistungsergebnis und die geforderten Qualitäten, verzichtet dabei ausdrücklich auf die Detaillierung derjenigen Teilleistungen, die zur Erreichung des Leistungsergebnisses erforderlich sind. Die schlüsselfertige und betriebsbereite Leistung wird dann regelmäßig zum Pauschalwerklohn beauftragt.

 

Häufig sind Auftraggeber und Auftragnehmer abweichender Auffassung, ob bestimmte Einzelleistungen, insbesondere wenn sie möglicherweise bei Abschluß des Bauvertrages nicht zuverlässig zu ermitteln waren, von der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers erfaßt sind.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß es für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung nicht darauf ankomme, daß der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann. Haben die Parteien nach längeren Verhandlungen die Leistung funktional vollständig beschrieben, so kommt selbst einem Angebot mit detailliertem Leistungsverzeichnis, das die Grundlage der Verhandlungen gebildet hat, für die Ermittlung des geschuldeten Leistungsumfanges der Teilleistungen der funktional beschriebenen Gesamtleistung keine entscheidende Bedeutung mehr zu.

 

Diese Rechtsprechung läßt Auftragnehmern kaum Raum zur Begründung vergütungspflichtiger Zusatzleistungen bei funktionaler Leistungsbeschreibung. Dem Auftraggeber wird weitgehende Kostensicherheit eingeräumt. Vor Abschluß des Bauvertrages sollten deshalb beide Vertragspartner sorgfältig aufklären, welche Einzelleistungen tatsächlich anfallen können.