Will sich ein Vertragsarzt in der Wirtschaftlichkeitsprüfung gegen den Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit innerhalb einer Leistungssparte mit dem Hinweis auf kompensatorische Einsparungen in anderen Leistungssparten verteidigen, muß der Arzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgericht für jeden einzelnen Behandlungsfall den ursächlichen Zusammenhang zwischen Einsparungen einerseits (z.B. bei Medikamentenverordnungen oder Krankenhauseinweisungen) und einem Leistungsanstieg andererseits (z.B. im Sprechstundenbedarf) beweisen. Deshalb ist zu empfehlen, bereits in der Dokumentation des Behandlungsfalles erhöhte Leistungen durch den Hinweis auf tatsächliche Einsparungen zu rechtfertigen. Beweismängel gehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Lasten des Arztes. Der Prüfungsausschuß ist nicht verpflichtet, von sich aus kompensatorische Einsparungen zu ermitteln.