Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-358
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
stangerappelhagen.de
Am 17.12.2015 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ verabschiedet. Zentrale Regelung dieses Gesetzes ist die Einführung eines Verbandsklagerechtes bei Datenschutzverstößen. Damit steigt das tatsächliche Risiko von Sanktionen bei Datenschutzverstößen für Unternehmen erheblich.
Wie es bisher war
Die Vorschriften des Datenschutzrechtes gelten zwar. Ein Verstoß hatte meist jedoch keine wirklichen Konsequenzen:
Was ändert sich
Zukünftig sollen diese Verbände Datenschutzverstöße von Unternehmen im eigenen Namen verfolgen dürfen, wie dies bereits bei Wettbewerbsverstößen seit langem der Fall ist.
Auf folgenden Gebieten dürfen Verbände Verstöße zukünftig ahnden:
Ausgenommen sind vom Gesetz ausdrücklich Datenschutzverstöße, die bei Verwendung personenbezogener Daten zur Abwicklung eines Vertrages begangen werden. Hier muss weiterhin der Betroffene selbst seine Rechte verfolgen.
Die Wirtschafts- und Verbraucherverbände können nunmehr Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung wäre eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies kann dazu führen, dass die verwendeten Daten nicht mehr genutzt werden dürfen.
Folgen
Das tatsächliche Risiko von Sanktionen wegen Datenschutzverstößen (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Pflicht zur Kostenerstattung) steigt durch die Gesetzesänderung erheblich an. Durch den Anspruch auf Auslagenerstattung im Falle einer Abmahnung werden viele Wirtschafts- und Verbraucherverbände auch die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen, da dies eine weitere Einnahmequelle für sie darstellt.
Wann tritt die Änderung in Kraft?
Der Bundestag hat das Gesetz am 17.12.2015 beschlossen. Es muss nun noch den Bundesrat passieren, wovon ausgegangen werden kann. Das Gesetz enthält keine Übergangsfrist. Es tritt damit unmittelbar nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Dies wird voraussichtlich noch im ersten Quartal 2016, möglicherweise sogar vor Ende Februar 2016, der Fall sein.
Alle Unternehmen, die ihre Abläufe im Marketing oder bei der Erstellung von Nutzungsprofilen noch nicht datenschutzrechtlich überprüft und angepasst haben, sollten den Jahresanfang nutzen, dies nachzuholen.