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BeyerThomas Beyer
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Wohnungseigentümergemeinschaften und Mängelansprüche

News - 10.04.2006

Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum neu errichteter Wohnungseigentumsanlagen ergibt sich häufig ein Konflikt zwischen den Wünschen und Vorstellungen einzelner Erwerber und der Wohnungseigentümergemeinschaft. So könnte etwa die Gemeinschaft mehrheitlich vom Bauträger die Beseitigung der Mängel verlangen oder ihn auf Bezahlung der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen, während ein einzelner Eigentümer daran kein Interesse hat und die Voraussetzungen zur Rückgabe der Wohnung schaffen will („Wandlung“ bzw. Rücktritt vom Vertrag). Beides nebeneinander geht eigentlich nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit den nachfolgenden Leitsätzen weitgehenden Vorrang der Rechte des einzelnen Eigentümers vor den Beschlüssen der Gemeinschaft bestätigt:

Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, vom Veräußerer Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zu fordern, lässt jedenfalls bis zur Zahlung des Vorschusses grundsätzlich die Befugnis des einzelnen Erwerbers unberührt, vom Veräußerer die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zu dem Zweck zu verlangen, die Voraussetzungen für den großen Schadensersatzanspruch oder die Wandelung zu schaffen.

Ein Vergleich aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums abgegolten werden, lässt die bereits entstandenen Ansprüche der Erwerber unberührt, vom Veräußerer großen Schadensersatz oder Wandelung zu verlangen. (BGH, Urt. v. 27.7.2006 – VII ZR 276/05).