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Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluß zur Abänderung der Kostenverteilung

News - 11.01.1995

Beschlüsse der Wohnungseigentümer, die nicht binnen Monatsfrist bei Gericht angefochten werden, sind für die überstimmten Wohnungseigentümer auch dann verbindlich, wenn Einstimmigkeit notwendig gewesen wäre. Eine Ausnahme bilden Mehrheitsbeschlüsse, die gegen zwingende Rechtsvorschriften bzw. den "dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums" verstoßen. Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze zwischenzeitlich auch auf die Abänderung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Kostenverteilungsschlüssels ausgedehnt.

 

Der unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschluß ist auch ohne Grundbucheintragung wirksam. Erwerber oder neue Verwalter sollten sich daher vergewissern, ob die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung durch bestandskräftige Beschlüsse abgeändert wurde.