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Wohnungseigentum: Verwirkung von Rückbauansprüchen

News - 01.03.2007

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage bedürfen in der Regel der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Hat ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung ohne dieses Einverständnis vorgenommen, steht den anderen Wohnungseigentümern ein Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gegen ihn zu. Dulden die anderen Wohnungseigentümer die Veränderung längere Zeit, kann dieser Anspruch nicht mehr durchsetzbar sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat für eine Terrassenvergrößerung entschieden, dass eine Verwirkung des Rückbauanspruchs eintritt, wenn der Zustand über 10 Jahre geduldet wurde (Beschluss vom 11.01.2006, Az. 2 Wx 28/04). Der Erwerber einer Wohnung muss sich die Duldung der bisherigen Wohnungseigentümer zurechnen lassen. Eine Verwirkung kann nach Rechtsprechung auch schon vor dem genannten Zeitraum gegeben sein. Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Einholung fachkundigen Rats ist geboten.