Andreas Janßen LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Erbrecht
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Am 13. September 2025 jährte sich der „Internationale Tag des Testaments“. Mit diesem Tag soll das Bewusstsein für die Bedeutung der eigenen Nachlassregelung und des Verfassens eines Testamentes gefördert werden. Nur mit einem Testament ist es möglich, die eigene Vermögensnachfolge und -aufteilung selbst mitzugestalten.
In Deutschland gibt es zwei Formen eines Testaments: Das eigenhändige Testament und das notarielle Testament. Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser vollständig von Hand geschrieben und insbesondere auch unterschrieben werden. Das notarielle Testament wird dagegen vor einem Notar erklärt und von diesem beurkundet.
Wenn aber bei einem handschriftlichen Testament bei der „Unterschrift“ des Erblassers das Element des Schreibens fehlt, es sich vielmehr nur um eine Zeichnung handelt, so ist ein solches Testament nichtig. Das OLG München hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden (Beschluss vom 06.05.2025): Ein Mann errichtet zusammen mit seiner Ehefrau ein Schriftstück, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung handeln soll. Das Schriftstück wird (nur) von der Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Anstelle der Unterschrift des Mannes wird am Ende des Textes lediglich eine wolkenförmige Linie angebracht.
Das OLG München entschied, dass es sich bei der Zeichnung nicht um eine Unterschrift handele. Eine Unterschrift setzt immer ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift voraus. Dieses braucht nicht zwingend lesbar zu sein. Es genügt, wenn es sich um einen - auch individuellen - Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist, dem aber noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können. Nicht ausreichend ist danach eine reine Wellenlinie, eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen. Eine Zeichnung sei gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift.
Das vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebene oder - wie hier - nicht unterschriebene Testament ist nichtig. Unerheblich ist, ob auch anderweitig festgestellt werden kann, dass dieses Dokument vom Erblasser stammt. Schließlich garantiere die eigenhändige Unterschrift des Erblassers nicht nur die Eigenhändigkeit, sondern auch, dass der Erblasser sich zu dem Text über der Unterschrift bekennt und die Erklärung in dieser Form tatsächlich wollte.
Zumeist lassen sich Diskussionen um die Wirksamkeit eines Testamentes vermeiden, wenn eine letztwillige Verfügung notariell beurkundet ist. Sprechen Sie uns gern an.