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WeidigRené Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Zivilrecht – Wildes Parken kann teuer werden

News - 07.08.2009

Eigentümer von Grundstücken haben endlich Rechtssicherheit. Im entschiedenen Fall brachte der Eigentümer ein Halteverbotsschild auf seinem Grundstück an und wies darauf hin, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt würden. Er schloss mit einem Abschleppunternehmen einen Rahmenvertrag über die Kontrolle und das Abschleppen widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge.

Der Abschleppunternehmer schleppte das widerrechtlich geparkte Fahrzeug des späteren Klägers ab und gab dieses erst nach Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 150,00 Euro heraus. Die Klage auf Rückzahlung der Abschleppkosten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Privatgelände eine verbotene Eigenmacht darstellt. Der Eigentümer darf daher im Rah-men der Selbsthilfe die verbotene Eigenmacht beseitigen und hat einen Schadensersatzanspruch gegen dem Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs. Am Rande stellt der BGH klar, dass der Eigentümer selbst bei ausreichender Anzahl nicht genutzter Parkplätze ein abgestelltes Fahrzeug abschleppen darf. Lediglich in extremen Ausnahmefällen ist dieses Recht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen.

Grundstückseigentümer können daher eine entsprechende Beschilderung anbringen und bei Verstößen abschleppen lassen (Urteil des BGH vom 5. Juni 2009 – VZR 144/08).