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Zu früh gefreut – Verjährung im Gesamtschuldnerinnenregress

Baurecht - 02.09.2020

as OLG Hamm verdeutlichte in einer aktuellen Entscheidung, dass der Regressanspruch zwischen Gesamtschuldnern in anderer Zeit verjährt als der Mangelanspruch des Bauherrn gegen den verantwortlichen Unternehmer. 
Der Unternehmer hatte Estrich- und Fliesenarbeiten ausgeführt. Schon bei Abnahme dieser Leistungen im Jahr 2008 hielt der planende und objektüberwachende Architekt im Abnahmeprotokoll diverse Mängel der Fliesenarbeiten fest. In einem späteren Beweisverfahren zwischen dem Bauherrn und dem Architekten wurde festgestellt, dass die im Abnahmeprotokoll gerügten Mängel auch auf Planungs- und Ausschreibungsfehler des Estrichs zurückzuführen sind. Der vom Bauherrn in Anspruch genommene Architekt musste deshalb den Schaden in Höhe von rund 130.000 € an den Bauherrn erstatten. 

Die von der Versicherung des Architekten erhobene Klage auf Regress gegen den Unternehmer wies das Landgericht wegen Verjährung zurück. Der Architekt habe spätestens durch die Rüge bei Abnahme Kenntnis vom Gesamtschuldverhältnis gehabt. Der nach Befriedigung des Bauherrn übergegangene Mangelanspruch des Bauherrn gegen den Unternehmer sei mangels rechtzeitiger Hemmung verjährt. 

Anders das OLG: Die Verjährung des unmittelbaren Anspruchs des Bauherrn gegen den Unternehmer könne dahinstehen. Die maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist seit Kenntnis des Ausgleichsanspruchs zwischen den Gesamtschuldnern war nicht abgelaufen. 

Für diese Kenntnis ist erforderlich, dass der Architekt Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Bauherrn gegen den Unternehmer begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Bauherrn gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. Den im Bauwerk aufgetretenen Mangel zu kennen, ist nicht ausreichend. Die Rüge von Symptomen von Mängeln reicht nicht für die grob fahrlässige Unkenntnis von den Tatsachen für eine eigene Haftung. Dazu ist auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Mangelursache erforderlich, die erst im Zuge des Beweisverfahrens erkennbar wurde. 

Der Unternehmer musste deshalb 67,5 % des Gesamtschadens tragen. Die hohe Quote im Innenverhältnis rechtfertigte sich trotz der Planungs- und Ausschreibungsfehler des Architekten aus den eigenen Ausführungsfehlern und der Tatsache, dass er die Arbeiten trotz fehlender Planung der maßgeblichen Details ausgeführt hatte. Im Innenverhältnis konnte sich der Unternehmer nicht darauf berufen, dass der Architekt im Verhältnis zum Bauherrn auch die Bauüberwachung schuldete.