Am 10.11.2022 beschloss der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten. Erklärtes Ziel des Gesetzes: Klimaschutz und Energieeffizienz.
Selbst der sparsamste Mieter kann seinen Energieverbrauch, und somit den CO2-Verbrauch, nur bis zu seiner Wohnungstür beeinflussen. Auf die Eigenschaften des von ihm bewohnten Gebäudes hat er keinen Einfluss. Diese können jedoch einen höheren Energieverbrauch notwendig machen. Als beste Motivation zur energieeffizienteren Gebäudegestaltung sah der Gesetzgeber offenbar das liebe Geld. Ab dem 01.01.2023 soll sich der Vermieter an den CO2-Kosten beteiligen müssen, wenn sein Gebäude energetisch nicht beglückt.
Bei der Regelung handelt es sich um ein Stufensystem: Je energieeffizienter ein Gebäude, desto weniger muss der Vermieter zahlen. Bei einem energetisch effizienten Gebäude trägt der Mieter die CO2-Kosten nach wie vor allein.
Wie viel CO2-Einsparung dieses Gesetz bringen wird, sei dahingestellt. Ein gewisser Mehraufwand ist jedoch gewiss: Der Vermieter muss den CO2-Kostenanteil bei der Heizkostenabrechnung ausweisen. Er muss hierfür den CO2-Ausstoß in kg pro qm Wohnfläche und Jahr errechnen. Diesen Wert ordnet er in die im Anhang des Gesetzesentwurfs zu findende Tabelle ein. Hieraus ergibt sich das Aufteilungsverhältnis.
In der Heizkostenabrechnung hat der Vermieter den Anteil, die Einstufung des Gebäudes sowie die Berechnungsgrundlage aufzuführen. Andernfalls kann der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3% kürzen.
Versorgt der Mieter sich selbst, so hat er die Aufteilung zu ermitteln. Er kann die Erstattung der auf den Vermieter entfallenden Kosten verlangen. Hierzu hat er dem Vermieter die Kosten innerhalb von 6 Monaten ab Mitteilung des Lieferanten in Textform mitzuteilen und geltend zu machen. Der Vermieter kann die Kosten mit der Betriebskostenvorauszahlung verrechnen. Findet keine Verrechnung statt oder ist diese, zum Beispiel bei Betriebskostenpauschalen, nicht möglich, so hat der Vermieter die Kosten spätestens 12 Monate nach der Anzeige durch den Mieter zu ersetzen.
Die für die Berechnung der CO2-Kosten notwendigen Informationen teilen die Energielieferanten dem Vermieter bzw. Mieter mit.
Bei Wohngebäuden sind vertragliche Abreden zur Abweichung von den gesetzlichen Regelungen nicht möglich.
Bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sind die energetischen Eigenschaften so unterschiedlich, dass ein einheitliches Stufenmodel nicht möglich ist. Aus diesem Grund teilen sich Mieter und Vermieter die CO2-Kosten geschwisterlich zur Hälfte. Ein Stufenmodel soll hier ab 2025 eingeführt werden.
Sollte ein Vermieter aufgrund von Denkmal- und Milieuschutz oder Energiebindung, die energetische Aufstellung seines Gebäudes nicht verbessern dürfen, halbiert sich sein Anteil an den Energiekosten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er sogar ganz aufgehoben werden.
Der Bundesrat muss noch über den Gesetzesentwurf entscheiden.