Lea Lehmann
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In einer Welt, in der unser Leben zunehmend digital wird, stellen sich immer mehr Fragen rund um den sogenannten „digitalen Nachlass“. Wer hat eigentlich Zugriff auf unsere Social-Media-Konten, wenn wir nicht mehr da sind? Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Oldenburg sorgt nun für Aufsehen und bringt frischen Wind in die juristische Diskussion um den digitalen Nachlass.
Instagram-Konten verstorbener Nutzer werden in der Regel in einen „Gedenkzustand“ versetzt. Ein Zugang zu dem Konto wurde bisher auch für Erben gesperrt. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 30.12.2024, Az: 13 U 116/23) hat nun in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Erben vollen Zugriff auf das Instagram-Konto der Erblasser bekommen können.
Geklagt hatte die Ehefrau und Alleinerbin eines Sängers. Nachdem das Unternehmen Meta von dem Tod des Sängers erfahren hatte, versetzte es das Instagram-Konto in einen Gedenkzustand – mit der Folge, dass auch die Erbin keinen Zugriff mehr auf das Konto hatte. Sie klagte und verlangte, dass das Unternehmen ihr wieder einen vollständigen Zugriff (einschließlich der aktiven Nutzung) einräume. In erster Instanz vor dem Landgericht Oldenburg erzielte sie zunächst nur einen Teilerfolg. Das Landgericht räumte ihr lediglich einen eingeschränkten Zugang ausschließlich mit Leserechten ein. Die aktive Nutzungsmöglichkeit erhielt sie nicht.
Das Oberlandesgericht sah dies nun anders und sprach der Erbin den vollständigen und uneingeschränkten Zugang zum Instagram-Konto zu. Die Ehefrau sei als Erbin in das Vertragsverhältnis mit Meta eingetreten – also in sämtliche Rechte und Pflichten. Dies umfasse den Anspruch auf aktive Nutzung des Kontos. Damit erweitert das Oberlandesgericht den bisherigen rechtlichen Rahmen, den der Bundesgerichtshof in seiner Facebook-Entscheidung (Urteil vom 12.07.2018) vorgegeben hat. Der BGH hatte festgestellt, dass der Zugang zu einem Social-Media-Konto grundsätzlich vererbbar sei.