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ThieleGabriele Thiele
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Zugewinnausgleich - Erstellung eines Verzeichnisses über das Anfangsvermögen

News - 03.06.1996

Haben Ehegatten keine besondere Vereinbarungen getroffen leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Fall einer Ehescheidung kommt es zum Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte - dem sog. Zugewinnausgleich.

 

Zugewinn ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten. Zum Anfangsvermögen zählt das, was nach Abzug der Schulden bei Heirat an Vermögen vorhanden war oder was später durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde. Je größer das Anfangsvermögen, desto geringer der Zugewinn!

 

Kommt es nach längerer Ehe zur Ehescheidung ist es häufig schwierig, das Anfangsvermögen festzustellen. Unterlagen sind nicht mehr vorhanden, Zeugen können sich u. U. nicht exakt erinnern. Derjenige, der sich auf vorhandenes Anfangsvermögen beruft, muß dessen Existenz beweisen.

 

Es bietet sich also an, frühzeitig - vor oder auch noch während der Ehe - ein Verzeichnis über das jeweilige Anfangsvermögen anzufertigen. Es ist gemeinsam zu erstellen und bei beiderseitigem Einverständnis auch handschriftlich wirksam. Kommen später Erbschaften oder Schenkungen hinzu, sollte es gemeinsam entsprechend ergänzt werden.