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BrandesDr. Thomas Brandes
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Zulässigkeit vergleichender Werbung

News - 11.03.1999

Der Bundesgerichtshof füllt die vor Jahresfrist aufgestellten Grundsätze für die Zulässigkeit vergleichender Werbung (wir berichteten im Mandantenrundbrief vom 05.08.1999) weiter aus und setzt damit die vorweggenommene Anwendung der EU-Richtlinie fort. Die Kriterien sind:

 

[Vergleich von Waren und/oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung.]

[Wahrheitsgemäße Aufklärung.]

[Sachbezogener Vergleich eines oder mehrerer wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften.]

[Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Marken, Handelsnamen, anderer Unterscheidungsmerkmale, Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers.]

 

Der Schwerpunkt der jüngsten Entscheidungen liegt beim dritten Kriterium, namentlich bei der Frage der nachprüfbaren Eigenschaften. Z.B. waren dem BGH Geschmacksäußerungen von Testpersonen nicht objektivierbar genug. Die Chancen vergleichender Werbung wahrzunehmen, sollte deshalb nach wie vor mit einer sorgfältigen Abstimmung anhand der Entwicklungen der Rechtsprechung einhergehen.