Katarzyna Chabas
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) verklagte einen Wohnungseigentümer, der ohne Zustimmung der GdWE ein Balkonkraftwerk auf dem zu seinem Sondereigentum gehörenden Balkon errichtete. Das erstinstanzliche Gericht hatte den Wohnungseigentümer zum Rückbau verurteilt. Hiergegen hatte der Wohnungseigentümer Berufung eingelegt.
Das Landgericht Frankfurt am Main (2-13 S 54/23) hat mit Beschluss vom 06.11.2023 zunächst klargestellt, dass es sich bei der Errichtung eines Balkonkraftwerkes um eine bauliche Veränderung handelt, die der Zustimmung der GdWE bedarf. Hierbei komme es nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. nicht darauf an, ob die Errichtung eines Balkonkraftwerkes einen Substanzeingriff erfordert. Eine bauliche Veränderung liege auch dann vor, wenn eine sonstige dauerhafte Änderung des äußeren Erscheinungsbildes gegeben sei. Dies wird bei von außen sichtbaren Balkonkraftanlagen grundsätzlich zu bejahen sein.
Der Gesetzgeber hat das Wohnungseigentumsrecht im Jahr 2020 umfassend reformiert und auch Regelungen zu baulichen Veränderungen grundlegend geändert. § 20 Abs. 2 WEG regelt nunmehr den Anspruch der Wohnungseigentümer auf Durchführung sogenannter privilegierter und im Gesetz konkret benannter Maßnahmen. Darunter fallen auch Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.
Bauliche Veränderungen können seit der Reform mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern es sich nicht um Veränderungen handelt, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen.
Die Reform dient dem Umweltschutz und der Förderung der E-Mobilität. Daher stellt sich die Frage, ob und inwieweit andere Maßnahmen, bspw. die Errichtung eines Balkonkraftwerkes in einer Wohnungseigentumsanlage zulässig sind.
Ein Balkonkraftwerk falle laut dem LG Frankfurt a.M. auch nicht unter eine der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten Maßnahmen. Die Aufzählung des § 20 Abs. 2 WEG sei abschließend und nicht erweiterungsfähig. Eine etwaig geplante gesetzliche Privilegierung von Steckdosengeräten vermöge vor ihrem Inkrafttreten an der Bewertung auch nichts zu ändern.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit dieser Entscheidung nochmals verdeutlicht, dass eine bauliche Veränderung nicht zwingend einen Substanzeingriff voraussetzt und die im Gesetz aufgezählten Privilegierungen abschließend sind. Solaranlagen, ob auf dem Dach oder dem Balkon, müssen von der GdWE genehmigt werden. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht - anders als bei Ladevorrichtungen für E-Mobilität - nach aktuell geltender Rechtslage nicht.