Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Einkaufsmärkte sind grundsätzlich nur in entsprechenden Sondergebieten zulässig. Die Grenze für sog. Nahversorger, die auch in Wohngebieten oder Gewerbegebieten zulässig sind, hat die Rechtsprechung bislang bei 700 m² Verkaufsfläche angesetzt. Nunmehr deutet sich Bewegung in dieser Frage an. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Grenze für Nahversorger bei 800 m² Verkaufsfläche gezogen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht deutet einen gewissen Spielraum bis 800 m² an (Beschluss vom 15.11.2002).
Kommunen haben nach wie vor die Möglichkeit, Nahversorger in einem Bebauungsplan ausdrücklich auszuschließen und während der Planungsphase durch eine Veränderungssperre zu verhindern. Bei der Planung von Nahversorgern empfiehlt es sich, die rechtliche Eignung des Standortes möglichst frühzeitig zu prüfen.