Der Geschäftsführer eines Unternehmens macht sich strafbar, wenn er die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, die so genannten Arbeitnehmeranteile, nicht an die Sozialkassen abführt (§ 266a des Strafgesetzbuchs: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Daneben haftet er den Sozialkassen gegenüber persönlich auf Schadenersatz. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die persönliche Haftung jedoch ausgeschlossen, wenn das Unternehmen insolvent ist und der Insolvenzverwalter die Zahlungen, wenn sie geleistet worden wären, nach der Insolvenzordnung hätte anfechten können (Urt. vom 18.04.2005 –II ZR 61/03).
Der BGH betont, dass der Straftatbestand des § 266a StGB in der Insolvenzsituation eines Unternehmens keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkassen begründe. Überdies handele ein Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführe, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Mit Rücksicht auf diese erfreuliche, haftungsbegrenzende Rechtsprechung ist Geschäftsführern zu empfehlen, anlässlich strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sowie persönlicher Inanspruchnahme durch die Sozialkassen jeweils auch prüfen zu lassen, ob die Zahlungen, sofern sie noch geleistet worden wären, nach der Insolvenzordnung hätten angefochten werden können.