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Zusatzschild „Schneeflocke“ gilt auch ohne Schnee

Verkehrsrecht - 07.01.2015

Selbst dann, wenn ein Verkehrsschild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung zusätzlich eine „Schneeflocke“ enthält, gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung auch bei schneefreier und trockener Fahrbahn.

Der Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 04.09.2014 – Az.: III - 1 R Bs 125/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene fuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw auf einer Autobahn.Die Geschwindigkeit war mittels eines elektronisch gesteuerten Verkehrszeichens auf 80 km/h begrenzt und mit dem Zusatz „Schneeflocke“ versehen. Die Straße war schneefrei und trocken. Der Betroffene fuhr mit 125 km/h und erhielt wenig später einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h.

Das Gericht hat entschieden, dass das Zusatzschild ein eigentlich entbehrlicher Hinweis sei, der nur das Motiv der Straßenverkehrsbehörde zur Geschwindigkeitsbegrenzung aufzeige. Die Schneeflocke stelle keine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit der Regelung des Verkehrszeichens dar. Der Umstand, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt nach den Feststellungen trocken gewesen sei, berechtigte nicht, eine höhere als die zugelassene Geschwindigkeit zu fahren. Anders als das Schild „bei Nässe“ enthalte das Zusatzschild„Schneeflocke“ keine zeitliche Einschränkung.