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„Zuschlag für Schönheitsreparaturen“ in Mietverträgen ist zulässig

Mietrecht - 04.10.2017

Die rechtlichen Anforderungen an die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter sind für den Laien kaum zu durchschauen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit zahlreiche Vertragsklauseln für unwirksam erklärt. Manche Vermieter verzichteten daraufhin auf die Übertragung einer Durchführungsverpflichtung auf den Mieter. Stattdessen vereinbarten sie einen pauschalen „Zuschlag für Schönheitsreparaturen“.

Der BGH hat diese Praxis für zulässig erklärt. Die Ausweisung eines „Zuschlags für Schönheitsreparaturen” stelle beide Mietparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag erhöhte Grundmiete vereinbart wäre. In beiden Fällen entrichte der Mieter einen Gesamtbetrag, der unabhängig von dem tatsächlichen Aufwand für die Durchführung der Schönheitsreparaturenentstehe. Im Ergebnis handele es sich lediglich um eine Aufschlüsselung der Mietkalkulation des Vermieters.

Eine solche Vereinbarung erspart dem Vermieter – die in der Praxis regelmäßig vorkommenden – Streitigkeiten über die Wirksamkeit der mietvertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Er muss den Zuschlag jedoch z.B. im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen als Bestandteil der Grundmiete berücksichtigen.

Die Entscheidung des BGH sorgt für Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Mietverträgen. Gleichwohl wird das Thema „Schönheitsreparaturen“ auch zukünftig besondere Vorsicht erfordern.