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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Zuschlagserteilung im Nachprüfungsverfahren

News - 02.05.2003

Die Antragstellerin, Bieterin in einem offenen Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages, war mit einem Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer unterlegen. Dagegen legte sie am letzten Tage der Rechtsbehelfsfrist sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Naumburg ein. Die Vergabestelle (Öffentlicher Auftraggeber) wurde davon drei Tage später durch das Gericht informiert. Sie hatte bereits einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Unkenntnis der eingelegten sofortigen Beschwerde den Zuschlag anderweitig erteilt.

 

Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden (1 Verg 10/02), dass die anderweitige Zuschlagserteilung grundsätzlich wirksam ist. Die Vergabestelle habe keine Kenntnis von dem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel gehabt. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich über dessen Einlegung zu informieren.

Sofern deshalb sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Vergabekammer eingelegt wird, sollte der Beschwerdeführer unverzüglich alle anderen Verfahrensbeteiligten informieren (§ 117 Abs. 4 GWB). Anderenfalls tritt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ein (§ 118 Abs. 1 GWB). Der Antragsteller könnte deshalb während der vom Gericht verantworteten Übermittlungsfrist allein wegen Versäumung der Benachrichtigung der anderen Verfahrensbeteiligten seine Chance auf Erteilung des Zuschlages verlieren. Spiegelbildlich sollte eine Vergabestelle möglichst zeitnah nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist den Zuschlag erteilen, wenn das Verfahren zeitkritisch ist.