Gabriele Thiele
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Familienrecht
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Häufig taucht die Frage auf, ob ein Ehegatte auch nach der Scheidung verpflichtet ist, für Veranlagungszeiträume, die vor der Trennung lagen, der steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen.
Der Bundesgerichtshof nimmt unter bestimmten Voraussetzungen eine derartige Verpflichtung an. In dem Fall hatten die Eheleute im maßgeblichen Zeitpunkt nach Steuerklassen III (Ehemann) bzw. V (Ehefrau) Steuern abgeführt.
Die Ehefrau hatte nach der Trennung Einzelveranlagung beantragt und eine Steuerer-stattung erhalten. Sie wollte der steuerlichen Zusammenveranlagung nur zustimmen, wenn ihr der zu erwartende Nachteil ausgeglichen würde. Dieser Nachteil lag in der bei Zusammenveranlagung zu erwartenden Rückforderung des bereits an sie erstatteten Betrages durch das des Finanzamt.
Eine Verpflichtung des Ehemannes zur Nachteilsausgleichung hat der BGH in diesem Fall abgelehnt und die Ehefrau zur bedingungslosen Zustimmung verurteilt.
Der Ehemann musste lediglich eine Freistellungserklärung für evtl. über die Rückforde-rung des Erstattungsbetrages hinausgehende Steuerforderungen abgeben.