Andreas Jahr
Rechtsanwalt und Notar
Immobilienökonom (IRE|BS)
Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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jahrappelhagen.de
Die Auftragslage insbesondere des produzierenden Gewerbes in Deutschland hat sich deutlich verschlechtert. Immer häufiger wird kurz gearbeitet. Presseberichten zufolge lagen im Februar 2009 bereits 700.000 vorsorgliche Anmeldungen für Kurzarbeit vor.
Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer regelmäßig neben bzw. anstelle des Arbeitsentgelts das sogenannte Kurzarbeitergeld.
Die Gläubiger von Arbeitnehmern (Schuldnern) bringen regelmäßig Lohnpfändungen aus. Hierdurch wird der Arbeitgeber als so genannter Drittschuldner verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Arbeitsentgelts nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern bis zur Erfüllung der Schuld an den Gläubiger abzuführen.
Das Kurzarbeitergeld wird, obwohl pfändbar und im weitesten Sinne eine „Lohnersatz-leistung“, von einer Lohnpfändung nicht erfasst. Das Kurzarbeitergeld bleibt zudem ohne gesonderte Pfändung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens außer Betracht. Die Lohnpfändung geht deshalb in den Zeiten der Kurzarbeit ganz oder teilweise ins Leere, wenn und soweit sich der pfändbare Anteil des infolge Kurzarbeit verminderten Arbeitsentgelts reduziert.
Dies bedeutet:
• Gläubiger müssen das Kurzarbeitergeld gesondert pfänden, sobald ihnen bekannt wird, dass ein Schuldner von Kurzarbeit betroffen ist.
• Drittschuldner (Arbeitgeber) müssen die Pfändungsfreigrenzen beachten.
• Schuldner (Arbeitnehmer) müssen darauf achten, dass keine unpfändbaren Beträge einbehalten werden.