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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Zwingende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Arbeitsrecht - 04.01.2017

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes und nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats wirksam. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen (§ 95 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage machte eine fehlende / nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung die Kündigung nicht unwirksam.

Das hat sich durch das am 01.01.2017 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz (§ 95 Absatz 2 Satz SGB IX neue Fassung) geändert.

Bitte denken Sie daran, im Kündigungsfall die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß zu beteiligen und diese Beteiligung gerichtsfest zu dokumentieren.