Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-554
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
conradyappelhagen.de
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes und nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats wirksam. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen (§ 95 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).
Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage machte eine fehlende / nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung die Kündigung nicht unwirksam.
Das hat sich durch das am 01.01.2017 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz (§ 95 Absatz 2 Satz SGB IX neue Fassung) geändert.
Bitte denken Sie daran, im Kündigungsfall die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß zu beteiligen und diese Beteiligung gerichtsfest zu dokumentieren.