Arztstrafrecht

Vor der medizinischen Behandlung ist eine sorgfältige Aufklärung über Diagnose, Therapie und gesundheitliche wie auch wirtschaftliche Folgen notwendig. Nicht immer sind erforderliche Intensität der Aufklärung und die Einwilligungsfähigkeit des Patienten leicht zu beurteilen. Sind Sie sich als Behandler über die Voraussetzungen der Aufklärung im Einzelfall unsicher? Werden Sie durch die Strafverfolgungsbehörden mit der Behauptung eines mit der Behandlung im Zusammenhang stehenden Körperverletzungsdeliktes konfrontiert? Wir beraten und begleiten Sie bei Ihren Fragestellungen und führen Korrespondenz mit Ermittlungsbehörden bzw. Sachverständigen.

Gern werden Ärzte oder Krankenhäuser von Pharmafirmen, Heil- und Hilfsmittel- oder Medizinprodukteherstellern gegen Vergütung für Studien angeworben. Entsprechendes gilt auch für Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Teilnahme von Ärzten an gesponserten Fortbildungsveranstaltungen stellen. Spätestens seit dem Herzlappenskandal 2001 befassen sich die Staatsanwaltschaften immer häufiger mit Fragen der Korruptionstatbestände (Bestechung/Bestechlichkeit bzw. Vorteilsnahme/Vorteilsgewährung). Die Hürde zur Strafbarkeit liegt nach jüngster Gesetzgebung und Rechtsprechung immer niedriger.

Wir prüfen und beurteilen sowohl für Ärzte als auch für Krankenhausträger die Frage der Strafbarkeit und Rechtmäßigkeit von Sponsorenverträgen. Zu unseren Mandanten gehören zahlreiche regionale Krankenhausträger und deren Chefärzte.

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Die Spezialisten

Dr. Steffen Ullrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
ullrich@appelhagen.de