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HöxterChristoph Höxter
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Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) zum 01.10.1996

News - 11.06.1996

Wer in Zukunft kündigt, kann das Risiko eines Arbeitsgerichtsprozesses besser kalkulieren.

 

Kleinere Betriebe mit weniger als sechs Arbeitnehmern waren schon bisher vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen. Bei ordentlich fristgerechter Kündigung entfällt damit die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage für die betroffenen Arbeitnehmer. Die Ausnahmeregelung gilt jetzt für Betriebe mit nicht mehr als zehn vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmern. Teilzeitbeschäftigte werden dabei anteilig mitgerechnet. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.10.1996 beschäftigt waren, gilt die neue Regelung erst nach einer Übergangsfrist von drei Jahren.

 

Nach bisherigem Recht wurde bei Kündigungen stets auch geprüft, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers "soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt" hatte. Die Rechtsprechung bezog eine Vielzahl von privaten und beruflichen Lebensumständen des Arbeitnehmers in die Überprüfung mit ein. Der Gesetzgeber hat in der Neufassung die sozialen Gesichtspunkte auf die drei Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers, beschränkt. Er erlaubt es außerdem dem Arbeitgeber, bestimmte Arbeitnehmer von der Sozialauswahl auszunehmen, wenn sie wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes unverzichtbar sind.