Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Zum 01.01.2022 tritt die zweite Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft. Dann sind auch vor dem 01.01.2019 geschlossene Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung (Altverträge) vom Arbeitgeber zu bezuschussen.
Bereits ab dem 1. Januar 2019 verpflichtete das BRSG Unternehmen dazu, neu abgeschlossene Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung zu bezuschussen.
Welche Verträge sind betroffen?
Nach dem BRSG ist der Zuschuss bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds zu leisten. Ausgenommen sind damit Entgeltumwandlungen in den Durchführungswegen der Direktzusage und Unterstützungskasse. Liegt das Monatsbruttoentgelt von Beschäftigten über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung und ggfs. auch über derjenigen zur gesetzlichen Rentenversicherung, entfällt die Zuschusspflicht teilweise oder ganz. Der Arbeitgeber muss den Zuschuss nur dann und nur insoweit leisten, wie er durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Höhe des Zuschusses und Minderungsmöglichkeiten
Der Zuschuss kann pauschal in Höhe von 15 % des umgewandelten Betrages gezahlt werden. Bei geringerer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen kann der Arbeitgeber auch für jeden Betroffenen auf den Cent genau die Ersparnis ermitteln (Spitzabrechnung) und bezuschussen. Das bedeutet aber auch erhöhten Aufwand.
Gibt der Arbeitgeber bereits einen freiwilligen Zuschuss zur Entgeltumwandlung, kann dieser unter Umständen auf den gesetzlich verpflichtenden Zuschuss angerechnet werden. Dann müsste die Versorgungszusage eine Anrechnungsklausel für spätere zusätzliche Leistungen oder Finanzierungsbeiträge ausdrücklich enthalten.
Und die Umsetzung?
Zur versicherungstechnischen Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses müssen Sie auf den jeweiligen Versicherer zugehen. Grundlage ist dabei zunächst der bestehende Versicherungsvertrag. Nicht immer werden die Versicherungsträger zu einer Erhöhung in dem früher einmal abgeschlossenen Tarif bereit sein. Viele Versicherer verweisen Arbeitgeber bereits jetzt auf einen neuen separaten Tarif auf Basis der aktuellen Rechnungsgrößen zum Zins und zur Lebenserwartung. Erfahrungsgemäß haben viele Versicherer schon von sich aus die Initiative ergriffen, ansonsten müssten Sie es nun unbedingt tun.