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HöxterChristoph Höxter
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Arbeitsrecht – Neuigkeiten bei befristeten Arbeitsverhältnissen

News - 05.04.2011

Nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Regelung hat sich als Einstellungshindernis erwiesen. Arbeitgeber mussten genau prüfen, ob der vorgesehene Arbeitnehmer in der Vergangenheit schon einmal auf der Lohnliste stand.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (Urteil vom 06.04. 2011 – Az. 7 AZR 716/09). Damit ist ein Fallstrick bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen aus der Welt. Sinnvoll bleibt es aber, vorgesehene Befristungen anwaltlich überprüfen zu lassen, um nicht am Ende doch einen weiteren Arbeitnehmer unbefristet „an Bord“ zu haben.