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HöxterChristoph Höxter
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Arbeitsrecht – Pflegezeit kann nur einmal beansprucht werden

News - 01.04.2012

Seit dem Jahr 2008 gilt das Pflegezeitgesetz. Arbeitnehmer können bis zu sechs Monaten Freistellung zur Pflege Angehöriger beanspruchen.

Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals eine arbeitgeberfreundliche Entscheidung zum Umfang dieses Anspruchs getroffen (Urteil vom 15.11.2011, Az.: 9 AZR 348/10). Eine „Stückelung“ der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte kommt danach nicht in Frage. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer zunächst für fünf Tage im Juni 2009 Pflegezeit beantragt und erhalten. Mit einem späteren Antrag begehrte er nochmals zwei Tage im Dezember. Er hielt fest, ihm stünden sechs Monate zu, die er ausschöpfen könne.

Der Neunte Senat des BAG hat klargestellt, dass § 3 Abs. 1 PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht gibt, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.